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Wir informieren Sie hier regelmäßig über interessante Urteile und Grundsatzentscheidungen sowie über Neuigkeiten aus unserer Kanzlei.
Aktuelle Entscheidungen und Urteile
- Der Verkäufer muss den Kaufvertrag über ein Kfz auch dann rückabwickeln, wenn das Fahrzeug bei einem Brandschaden vollständig zerstört wurde
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger von der Beklagten ein Neufahrzeug erworben. Da am Kfz immer wieder Mängel auftraten, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückerstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges vom Verkäufer.
Nach dem Rücktritt, jedoch vor Rückgabe des Fahrzeuges, brannte das Kfz aus unbekannter Ursache vollständig aus. Der Verkäufer wollte das Fahrzeug nunmehr nur noch dann zurück nehmen, wenn der Käufer an ihn seine Ansprüche gegen die Kaskoversicherung abtreten würde. Die Kaskoversicherung stimmte dem jedoch nicht zu, so dass der Käufer den Verkäufer auf Rücknahme des Fahrzeuges auch ohne Abtretung der Ansprüche gegen die Kaskoversicherung vor Gericht in Anspruch nahm.
Der Bundesgerichtshof urteilte jetzt zu Gunsten des Käufers und führte dazu aus, dass der Verkäufer sich nicht darauf berufen kann, dass der Käufer zunächst alle Ansprüche gegen den Kaskoversicherer an ihn abzutreten habe. Der noch ungeklärte Anspruch gegen den Versicherer falle nämlich nicht unter § 346 III 2 BGB, da sich dieser Anspruch noch nicht im Vermögen des Berechtigten verwirklicht hätte. Der Käufer hätte damit auch noch nicht "etwas erlangt", dass er an den Verkäufer herausgeben könnte. Der Verkäufer hat daher das ausgebrannte Fahrzeug des Käufers gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurück zu nehmen.
Entscheidung des BGH, Az: VIII ZR 38/14 vom 25.03.2015
- Radfahrer haben auch ohne Helm Anspruch auf vollen Schadensersatz
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner aktuellen Entscheidung zu klären, ob einem Fahrradfahrer, der am Unfallgeschehen selbst keinerlei Schuld trifft, dennnoch eine Mitschuld an den Unfallfolgen anzurechnen ist, wenn er ohne Fahrradhelm unterwegs war.
Die Unfallverursacherin parkte am rechten Straßenrand und öffnete die Fahrertür unmittelbar, als die Geschädigte das Fahrzeug passieren wollte. Die Geschädigte, die ohne Fahrradhelm fuhr, stürzte daher und zog sich schwere Schädel- und Hirnverletzungen zu. Das Oberlandesgericht Schleswig urteilte in diesem Fall, dass die Geschädigte 20 % des Schadens mitverursacht habe, da sie nicht "wie ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen würde". Die Schädigerin bzw. deren Haftpflichtversicherer hätte daher nur 80 % des Schadens zu ersetzen.
Der Bundesgerichtshof hob nun die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und urteilte, dass der Geschädigten kein Mitverschulden zuzurechnen sei und die Haftpflichtversicherung der Schädigerin daher den vollen Schaden zu ersetzen habe. Dieses Urteil begründete der BGH damit, dass es in Deutschland keine Helmpflicht für Radfahrer gäbe und es im Unfalljahr 2011 auch kein allgemeines Bewusstsein gegeben hätte, dass zum eigenen Schutz ein Fahrradhelm erforderlich gewesen wäre. Immerhin hätten 2011 nur 11 % der Radfahrer innerorts einen Helm getragen.
Entscheidung des BGH, Az: VI ZR 281/13 vom 17.06.2014
- SCHUFA muss Berechnungsmethode nicht offenlegen
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die SCHUFA den Verbrauchern mitteilen muss, wie deren Kreditwürdigkeit berechnet wird. Die SCHUFA sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit die Daten von Verbrauchern. Anhand dieser Daten berechnet die SCHUFA einen sog. Scorewert, der Unternehmen Auskunft darüber erteilen soll, wie wahrscheinlich es ist, dass der Betreffende seine Verbindlichkeiten erfüllen wird (Beurteilung der Bonität). Einigkeit besteht darüber, dass gemäß § 34 IV Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) jeder Verbraucher das Recht hat, im Rahmen der Selbstauskunft bei der SCHUFA zu erfragen, welche Daten über ihn gespeichert sind.
Der Bundesgerichtshof stellte nun aber klar, dass der Verbraucher zwar ein Recht darauf hat zu erfahren, welche Daten über ihn gespeichert sind und zur Berechnung des Scorewertes verwendet werden, einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Darlegung der Berechnung des Scorewertes und der Gewichtung der einzelnen Daten, stehe dem Verbraucher jedoch nicht zu. Die Berechnungsformel ist als Geschäftsgeheimnis der SCHUFA geschützt und müsse nach Außen hin nicht dargelegt werden. Für den Verbraucher reiche es hingegen aus, die gespeicherten Daten zu kennen, um diese künftig positiv beeinflussen zu können.
Entscheidung des BGH, Az: VI ZR 156/13 vom 28.01.2014
- Mietrecht: Sogenannte Quotenklauseln in Wohnraummietverträgen sind dann unwirksam, wenn als Grundlage für die Berechnung der Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes eingeholt werden soll, den allein der Vermieter zu bestimmen hat.
Die hier behandelte Entscheidung hatte sich mal wieder mit dem Thema Schönheitsreparaturen auseinander zu setzen. Klauseln und Regelungen zu Schönheitsreparaturen finden sich heute in nahezu allen Mietverträgen. Oftmals benachteiligen diese jedoch den Mieter unangemessen und sind daher unwirksam. Für den Mieter bedeutet dies, dass er keine Schönheitsreparaturen zu leisten hat, unabhängig davon, wie lange er die Wohnung schon bewohnt hat.
Im vorliegenden Fall enthielt der Mietvertrag eine sogenannte Quotenklausel. Der Mieter sollte folglich laut Fristenplan alle 5 Jahre renovieren. Da der Mieter vorzeitig auszog, hätte er gemäß Mietvertrag anteilig die Renovierungskosten mittragen müssen. Als Berechnungsgrundlage sollte hierzu der Kostenvoranschlag eines Malereifachbetriebes eingeholt werden, den allein der Vermieter hätte bestimmen dürfen. Der BGH entschied nun, dass auch dem Mieter ein Mitspracherecht an der Auswahl des Malereifachbetriebes zustehen muss. Die Klausel war folglich im Ganzen unwirksam. Der Mieter hatte weder Schönheitsreparaturen oder gar Renovierungsarbeiten zu leisten, noch musste er für diese Kosten aufkommen.
Entscheidung des BGH, Az: VIII ZR 285/12 vom 29.05.2013
- Haftungsrecht: Der Anbieter eines Internetanschlusses haftet dem Nutzer auf Schadensersatz, wenn das Internet mehrere Wochen nicht genutzt werden kann
Der Bundesgerichtshof musste die Frage klären, ob dem Kunden eines Telekommunikationsanbieters ein Schadensersatzanspruch allein dafür zusteht, weil er durch einen Fehler des Unternehmens das Internet ca. 8 Wochen nicht benutzen konnte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH ist die Geltendmachung eines reinen Nutzungsausfallschadens nur in sehr engen Grenzen möglich, nämlich wenn sich der Entzug des Wirtschaftsgutes typischerweise als solches auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Dies wurde im Hinblick auf das Internet nun erstmals vom BGH bejaht. Da das Internet seit einiger Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischer Weise von zentraler Bedeutung sei, wurde auch der Schadensersatzanspruch für den Nutzungsausfall vom Bundesgerichtshof bestätigt. Zur Höhe des Anspruche sei dabei auf die marktüblichen Kosten abzustellen, die für den betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines Internetanschlusses angefallen wären.
Entscheidung des BGH, Az: III ZR 98/12 vom 24.01.2013
- Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2013
Zur Erklärung: Das Oberlandesgericht Düsseldorf änderte seine Düsseldorfer Tabelle zum Jahresbeginn 2013. Die Düsseldorfer Tabelle wird bundesweit von Gerichten, Jugendämtern und Rechtsanwälten herangezogen, um die Unterhaltsbeträge von Kindern und Ehegatten zu berechnen. Zwar bleiben die Unterhaltsbeträge im Vergleich zur Vorgängertabelle unverändert, die Selbstbehaltsbeträge des Unterhaltsschuldners wurden jedoch erhöht. In der Praxis bedeutet dies, dass Unterhaltsschuldnern mehr Geld verbleibt, was insbesondere bei finanziellen Engpässen durchaus gravierende Auswirkungen haben kann.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter folgenden Link des Oberlandesgericht Düsseldorf.
- Haftungsrecht: Ein privater Waldbesitzer hat nicht für den Schaden einzustehen, den ein Spaziergänger in dessen Wald durch einen herabfallenden Ast erleidet
Als eine Spaziergängerin in einem privaten Waldstück auf dem Forstwirtschaftsweg spazieren ging, brach von einer ca. 5 m neben dem Weg stehenden Eiche ein großer Ast ab und verletzte die Spaziergängerin am Hinterkopf, wodurch sie schwere Hirnverletzungen erlitt. Die Verletzte begehrte daraufhin Schadensersatz sowie Schmerzensgeld vom Waldbesitzer, da dieser seiner gesetzlichen allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Nachdem das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen hatte und das Saarländische Oberlandesgericht die Forderung für begründet gehalten hatte, musste nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Dieser lehnte die Ansprüche ab, da das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken gemäß dem einschlägigen saarländischen Waldgesetz jedermann erlaubt sei. Ein privater Waldbesitzer müsse dieses Betreten des Waldes zwar dulden, hieraus sollen ihm jedoch nich zusätzliche Haftungsrisiken erwachsen. Realisiert sich im jeweiligen Schaden - wie hier durch einen herabstürzenden Ast - eine waldtypische Gefahr, so sei dem Waldbesitzer kein Verschulden zur Last zu legen.
Entscheidung des BGH Az: VI ZR 311/11 vom 02.10.2012
- Mietrecht: Außerordentliche Kündigung wirksam, wenn Mieter zu Unrecht und in erheblichen Maße Miete mindert
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter seinen Mietern außerordentlich kündigen kann, wenn diese die monatlichen Mietzahlungen zu Unrecht gemindert haben und dadurch die Voraussetzungen für die fristlose Kündigung gemäß § 543 II 1 Nr. 3 b) BGB erfüllt sind. Im vorliegenden Fall hatten die Mieter die monatliche Miete über einen längeren Zeitraum wegen Schimmelbildung gemindert. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Da die Schimmelbildung in der Wohnung beweisbar auf die Aquarien der Mieter und nicht auf etwaige Baumängel zurückzuführen waren und die Mieter diesen Umstand fahrlässig verkannten, war die Kündigung als wirksam anzusehen.
Berechtigte Mietminderungsansprüche wegen Mietmängel im Sinne der §§ 536 ff. BGB sind von dieser Enrtscheidung selbstverständlich nicht umfasst und können weiterhin geltend gemacht werden. Außerdem verbleibt dem Mieter stets die Möglichkeit, die Miete unter dem Vorbehalt der Mietminderung zu bezahlen.
Entscheidung des BGH Az: VIII ZR 138/11 vom 11.07.2012
- Arbeitsrecht: Stalking unter Angestellten kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Das Bundesarbeitsgericht hatte den Fall zu entscheiden, ob die wiederholte Belästigung anderer Arbeitnehmer die außerordentliche Kündigung eines Angestellten durch den Arbeitgeber rechtfertige. Der Verwaltungsangestellte, der seit über zehn Jahren für den Arbeitgeber tätig war, nahm immer wieder dienstlich und privat teils in bedrängender Weise Kontakt mit zwei Mitarbeiterinnen des selben Arbeitgebers auf. Diese fühlten sich massiv durch dessen E-mails, Anrufe und Besuche im Büro, stets ohne dienstlichem Anlass, bedrängt und belästigt. Das BAG entschied darauf, dass ein Arbeitnehmer auch deshalb fristlos gekündigt werden kann, wenn er andere Mitarbeiter des Arbeitgebers in nicht statthafter Weise bedrängt und trotz Hinweis der Betroffenen nicht von verschiedensten Kontaktversuchen ablässt. Es sei ein schwerwiegender Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, die Privatsphäre und den ausdrücklichen Wunsch seiner Arbeitskollegin zu respektieren, nicht dienstlich begründete Kontaktaufnahmen zu unterlassen. Ob hierbei eine arbeitsrechtliche Abmahnung erforderlich ist, muss nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes jeweils an den Umständen des Einzelfalls überprüft werden.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes Erfurt Az: 2 AZR 258/11 vom 19.04.2012
- Arbeitsrecht: Weniger Urlaubstage für junge Angestellte im öffentlichen Dienst verstößt gegen das Diskriminierungsverbot
Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes regelte bisher den Urlausanspruch der Mitarbeiter in einem Staffelungsverhältnis. Danach hatten junge Arbeitnehmer einen geringeren Urlaubsanspruch als Ältere. Der volle Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen im Jahr stand nur den Angestellten zu, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet hatten.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied nun, dass diese Regelung des Tarifverträges die jüngeren Arbeitnehmer unzulässig diskriminiere und die Staffelung des Urlaubs nach dem Lebensjahr unwirksam sei. Für die Angestellten des öffentlichen Dienstes unter 40 Jahre bedeutet dies nun bis zu 4 Urlaubstage mehr im Jahr. Voraussichtlich wird das Urteil auch auf Arbeitsverhälnisse außerhalb des öffentlichen Bereiches zu mehr Urlaubstagen führen.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes Erfurt Az: 9 AZR 529/10 vom 20.03.2012
- Vertragsrecht: Verträge der Gewerbeauskunft-Zentrale sind anfechtbar
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass die Verträge der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, besser bekannt als die Gewerbeauskunft-Zentrale, irreführend sind und daher als unlautere geschäftliche Handlung anzusehen sind. Die Gewerbeauskunft-Zentrale schreibt dabei ungefragt öffentliche Körperschaften, Unternehmen und Vereine an und bittet um Berichtigung der Daten, die sie sich aus den Vereins- und Handelsregistern besorgt hat. Das Formular macht dabei den Eindruck, als wolle eine öffentliche Stelle lediglich ihre Daten kostenfrei berichtigen. In Wirklichkeit findet sich im Kleingedruckten ein Vertragsangebot, dass die Registrierung des jeweiligen Adressaten auf einer Internetseite für 2 Jahre zum Monatspreis von 39,85 € anbietet. Unzählige Gewerbetreibende und Gemeinden sind auf diesen Trick hereingefallen und sehen sich nun einer Forderung von mehreren hundert Euro ausgesetzt, die von der Gewerbeauskunft-Zentrale wehement mittels Inkassobüro eingfordert wird. Mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf besteht nun die Möglichkeit, diesen Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Dafür ist es jedoch erforderlich innerhalb der Jahresfrist des § 123 II BGB ab Kenntnis der Täuschung gegenüber der Gewerbeauskunft-Zentrale die Anfechtung zu erklären. Erfolgt diese Erklärung nicht, ist der Anspruch nur schwer abzuwehren. Zahlen Sie also nicht und stecken Sie auf keinen Fall den Kopf in den Sand, sondern wehren Sie sich gegen diese unlauteren Geschäftsmethoden.
Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf Az: I-20 U 100/11 auf Berufung zum Urteil des Landgerichtgericht Düsseldorf Az: 38 O 148/10 vom 15.04.2011
- Arbeitsrecht: Mehrfache Befristung eines Arbeitsvertrages verstößt nicht gegen EU-Recht
Das Bundesarbeitsgericht befragte den Europäischen Gerischtshof, ob es zulässig sei, einen Arbeitsvertrag mehrfach zu befristen. Der Klage lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Angestellte des Amtsgerichts Köln hatte in den letzten 11 Jahren insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge von ihrem Arbeitgeber als ständige Vertreterin erhalten. Nun klagte sie auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ohne Befristung, da kein sachlicher Grund für eine Befristung mehr vorliege.
Der Europäische Gerichtshof lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass es zwar richtig sei, dass ein Arbeitsvertrag gemäß § 14 I, II Teilzeit- und Befristungsgesetz nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden darf. Dieser sachliche Grund - hier der Grund des nur vorübergehenden Bedarfes als Vertretung - kann jedoch im Einzelfall auch über Jahre vorliegen und zu einer Vielzahl von wiederholten befristeten Arbeitsverträgen führen. Allein aus der Dauer und der Häufigkeit der Befristungen lasse sich ein Missbrauch nicht ableiten.
Entscheidung des EuGH Az: C - 586/10 vom 26.01.2012
- Mietrecht: Befristeter Kündigungsverzicht bei Wohnraummietvertrag
Der BGH hatte zu klären, ob folgende Klausel in einem unbefristeten Wohnraummietvertrag wirksam vereinbart werden konnte oder nicht:
"Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von drei Jahren auf ihr Recht zur Kündigung! Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraumes
von drei Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig, also ab dem 30.10.2010 zum 01.01.2011 möglich"
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied, dass ein derartiger befristeter Kündigungsverzicht dann gegen § 307 I BGB verstößt, wenn neben der ordentlichen Kündigung auch die außerordentliche Kündigung von diesem Ausschluss umfasst werden sollte. Ob dies der Fall sei, soll jeweils durch Auslegung der Verzichtsklausel eruiert werden. Im vorliegenden Fall erklärte der Bundesgerichtshof die Klausel für wirksam, da die Formulierung "mit gesetzlicher Frist" lediglich auf die ordentliche Kündigung hindeute. Da folglich die außerordentliche Kündigung von dieser Klausel nicht ausgeschlossen werden sollte und der vom BGH in einer früheren Entscheidung gesetzte zeitliche Rahmen von 4 Jahren nicht überschritten wurde, war die Klausel - auch in einem Formularvertrag - als wirksam anzuerkennen.
Entscheidung des BGH Az: VIII ZR 120/11 vom 23.11.2011
- Verbraucherrecht: Irreführender Begriff "Festpreis" beim Stromtarif
Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Stromanbieter untersagt, in der Werbung den Begriff "Festpreis" zu verwenden, wenn der Verbraucher nicht ausreichend über den erheblichen Anteil der variablen Preisbestandteile informiert wird. Im vorliegenden Fall war der endgültige Strompreis zu über 40 % von variablen Parametern abhängig. Ein alleiniger Hinweis mittels eines Sternchens auf weitere Kosten durch Steuern, Stromsteuer und die EEG-Abgabe sei nicht zulässig, da dem Verbraucher dadurch nicht klar sei, dass lediglich 60 % des Strompreises wirklich verbindlich vereinbart sei.
Entscheidung des OLG Hamm Az: I 4 U 58/11 vom 08.11.2011
- Arbeitsrecht: Vererblichkeit der Urlaubsabgeltungsansprüche
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der gesetzliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 IV BUrlG nicht von dem Erben des Arbeitnehmers nach § 1922 BGB geltend gemacht werden kann. Stirbt der Arbeitnehmer, so erlischt der Anspruch auf Urlaub und wandelt sich nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Die Klage der Witwe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wurde abgewiesen.
Entscheidung des Bundesarbeitsgericht Az: 9 AZR 416/10 vom 20.09.2011
- Mietrecht: Gewerbliche Mietnebenkosten
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Leitsatzentscheidung entschieden, dass eine formularmäßig vereinbarte Klausel eines Gewerberaummietvertrages, die dem Mieter in einem Einkaufszentrum angesiedelten Ladenlokals als Nebenkosten des Einkaufscenters zusätzlich zu den Kosten der "Verwaltung" nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des "Center Managements" gesondert auferlegt, intransparent und daher unwirksam ist. Der Inhaber des Ladenlokals musste diese Nebenkosten folglich nicht bezahlen.
Entscheidung des BGH Az: XII ZR 205/09 vom 03.08.2011